Vergleich Kurzwertermittlung – Vollgutachten
Die Kurzwertermittlung beruht wie das Vollgutachten auf dem BauGB §194 und der ImmoWertV. Bei einer Kurzwertermittlung werden nur verkürzt die bewertungstheoretischen Vorbemerkungen und Erläuterungen textlich wiedergegeben. Die Berechnungen entsprechen der BauGB §194 und ImmoWertV und liefern die gleichen Ergebnisse wie ein Vollgutachten.
Die umfassenden Erläuterungen beim Vollgutachten beruhen darauf, dass bei Gericht eine Wertermittlung „allgemein verständlich“ sein müssen. Diese Anforderung wird bei der Kurzwertermittlung insofern vereinfacht, als dass die textlichen Erklärungen und Objektbeschreibungen stark reduziert werden, die Berechnungen und Herleitungen dennoch dargestellt und nachvollzogen werden können.
